Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Straftaten [1]
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. 7. 10. 1994 (BGBl I S. 2835) mit Wirkung v. 1. 3. 1995.