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Besteuerung von Zinsen nach Art. 11 Abs. 5 OECD-Musterabkommen
— Schuldnerbetriebsstätte, Dreieckskonstellationen, Probleme bei der Bestimmung des Quellenstaats der Zinsen —
DBA bewirken begriffsnotwendig immer steuerliche Konsequenzen in beiden betroffenen Staaten. Von diesem Spannungsverhältnis aus dem grundsätzlichen Besteuerungsanspruch beider Staaten sind auch die Zinseinkünfte nicht ausgenommen. Der Zinsartikel versucht, diesem Interessenwiderspruch für die Zinsen, insbesondere soweit diese mit Betriebsstätten des Schuldners zusammenhängen, in seinem Absatz 5 beizukommen.
Ohne den Charakter der Regelung des Art. 11 Abs. 5 Satz 2 OECD-MA als lex specialis gegenüber Satz 1 zu verkennen, folgt dieser Aufsatz aus dogmatischen Erwägungen dem Aufbau der Vorschrift und setzt sich zunächst mit der Quellenbestimmung der Zinsen nach Satz 1 auseinander.
I. Bestimmung des Quellenstaats
Art. 11 Abs. 5 Satz 1 OECD-MA regelt den Fall der Zinsherkunft, in welchem der Schuldner der Zinsen in dem einen Vertragsstaat ansässig ist und die Zinsen nicht mit einer Betriebsstätte (im Folgenden kurz: BS) oder festen Einrichtung (im Folgenden kurz: fE) im Zusammenhang stehen.
Der Begriff des Schuldners der Zinsen ist durchaus nicht immer so klar, wie es zunächst im täglichen Sprachgebrauch den Anschein hat.
Unproblematisch ist im Zweipersonenverhältnis derjenige der Schuldner der Zinsen, der sich vertraglich verpflichtet, ein Darlehe...