IWB Nr. 6 vom Seite 1

Compliance, Selbstanzeigen und Amtshilfeklauseln

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Tax Compliance als Beratungsfeld

Das Thema Compliance genießt in vielen Unternehmen inzwischen höchste Priorität und zieht sich durch nahezu alle Organisationseinheiten. Nicht ohne Grund werden in letzter Zeit Compliance-Abteilungen auf- und ausgebaut und die zugehörigen Officer im Stellenmarkt nachgefragt. Gerade im Bereich der Steuern lauern nicht wenige Fallen, in die ein Unternehmen tappen kann. Hier ist es notwendig und unerlässlich ein funktionierendes System aufzubauen, das solche Gefährdungen erkennt und rechtlich notwendige und vertretbare Mittel bereithält.

Ein in den [i]Konkretisierung der strafbefreienden SelbstanzeigeZusammenhang passendes Mittel kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen, die nun der Finanzausschuss des Bundestages auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen mit ein paar Änderungen angenommen hat. Erforderlich für eine wirksame Selbstanzeige soll nunmehr sein, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z. B. Einkommensteuer) vollständig offenbart werden. Nur für die verkürzte Steuerart tritt dann Steuerfreiheit ein.
Allerdings soll die Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 € gelten.

Auch die in den [i]Aktuelle Amtshilfe in DBA und auf EU-Ebeneletzten Monaten zahlreich revidierten DBA, die Deutschland vor dem Hintergrund des erweiterten Informationsaustausches nach den OECD-Vorgaben abschließt, passen in den Kontext. In dieser Ausgabe lesen Sie den Überblick für die Neuregelungen im Verhältnis zu Österreich.
Auf EU-Ebene wurde durch die im Februar veröffentlichte Amtshilferichtlinie eine weitere Möglichkeit der europäischen Finanzverwaltungen umgesetzt, die wir dann im April näher beleuchten.

Bis dahin werden auch erste Einschätzungen vorliegen, die sich mit der Umsetzung der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage im Bereich der Körperschaftsteuer beschäftigen. Die Vorteile für grenzüberschreitend tätige Unternehmen liegen auf der Hand.

Beste Grüße

Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 6 / 2011 Seite 1
NWB WAAAD-75809