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Keine Pflicht zur Erstellung und Prüfung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz
I. Das Stichtagsprinzip
Der Jahresabschluss ist auf einen bestimmten Stichtag zu erstellen. Dabei ist bis zum Erstellungsgeschehen schon einige weitere Zeit darüber hinweg zerronnen. Gleichwohl müssen die dazwischen liegenden buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst werden, auch wenn noch gar kein förmlicher Abschluss für den abgelaufenen Zeitraum vorliegt.
Auf gar keinen Fall darf ein Einschub eines solchen Geschäftsvorfalls in die Zeit „zwischen den Jahren” (die es nicht gibt) erfolgen, auch nicht mithilfe der logisch unmöglichen juristischen oder speziell bilanzrechtlichen Sekunde. Sonst könnte z. B. eine im alten Jahr erforderlich gewordene Gewährleistungsverpflichtung erfolgsneutral in das Rechenwerk eingeschleust werden; in der Schlussbilanz des alten Jahres wäre sie nicht vorhanden, erschiene dafür im Vortrag der Schlussbilanzzahlen auf neue Rechnung. Diese buchungstechnische Unterbrechung des Zeitflusses wird durch die Identität der Schlussbilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr mit derjenigen der Eröffnungsbilanz für das neue verhindert.
II. Eine einzige Bilanz
1. Die Gesetzesregel
(Schluss-)Bilanz des alten und Eröffnungsbilanz de...