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Mietrecht | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
Mieterhöhungen dürfen nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorgenommen werden. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Dagegen ist es nicht Zweck der gesetzlichen Ankündigungspflicht, den Vermieter an der Umlage von tatsächlich angefallenen Modernisierungskosten zu hindern (§ 559 Abs. 1 BGB).
Die Entscheidung stärkt Vermieter insbesondere bei Umbauten außerhalb der Mietwohnungen, z. B. bei Wärmedämmung der Fassade, und bei nachträglichen Einbauten, z. B. von Fahrstühlen.