Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 -S 2337/36

Vergütung der Gerichtsvollzieher

Bezug:

Durch die Verordnung des Justizministeriums über die Vergütung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Verordnung – GVVergVO) vom (GBL. 2010, 1043) wurde das Vergütungssystem für die Gerichtsvollzieher mit Wirkung ab neu geregelt. Die den Gerichtsvollziehern und den hilfsweise beschäftigten Beamten im Gerichtsvollzieherdienst nach dieser Verordnung zustehenden Vergütungen sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Die durch die Vergütungen abgegoltenen notwendigen Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines Büros können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit bzw. im Lohnsteuerabzugsverfahren als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Im Einzelfall sind die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu beachten. Hinsichtlich der Anerkennung von Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ehegatten bzw. Kindern gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze; auf R 4.8 Abs. 1 und 3 EStR sowie H 4.8 (Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten) und (Arbeitsverhältnisse mit Kindern) EStH wird hingewiesen.

Bei den nach § 1 Abs. 3 Satz 4 GWergVO den Gerichtsvollziehern zusätzlich überlassenen und bei der Erledigung von Aufträgen vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Vordruckauslagen, Fahrtkosten, Entgelte für Bankdienstleistungen u. a.; § 11 Nr. 2 Gerichtsvollzieherordnung i. V. m. Nr. 701 bis 713 Kostenverzeichnis Gerichtsvollzieherkostengesetz) handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Die vom Gerichtsvollzieher hierfür aufgewendeten Beträge dürfen nach den Grundsätzen des § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Der Bezugserlass, wonach 30 % der gewährten Entschädigungen als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei sind, ist letztmalig für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2010 anzuwenden. Der Bezugserlass wird mit Wirkung ab aufgehoben.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 -S 2337/36

Fundstelle(n):
ZAAAD-75591