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IWB Nr. 15 vom Seite 741 Fach 5 Frankreich Gr. 3 Seite 548

Das französische GmbH-Recht

von Rechtsanwalt/Steuerberater Wolfhard Tillmanns, Düsseldorf, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine

Die französische SARL (Société à Responsabilité Limitée) ist das ungefähre Gegenstück der deutschen GmbH und gekennzeichnet durch ein Gesellschaftskapital, das in — im Prinzip nicht frei übertragbare — Geschäftsanteile aufgeteilt ist. Die SARL kann aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft angesehen werden, da sie der GmbH sehr eng verwandt ist. Aus französischer Sicht wird sie jedoch eher als eine Zwischenform zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft angesehen, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Bei Sacheinlagen bleibt eine Haftung der (aller) Gesellschafter gegenüber Dritten bezüglich der Bewertung der Sacheinlagen bestehen; außerdem kann im Konkursfalle die Haftung u. U. auf Gesellschafter-Geschäftsführer ausgedehnt und sogar der Konkurs über das Vermögen bestimmter Gesellschafter eröffnet werden.

  • Die Anteile sind prinzipiell nicht frei übertragbar, die Übertragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Trotz Beschränkung der Abtretbarkeit von Anteilen kann der Gesellschafter die Gesellschaft unter Einhaltung bestimmter Formalitäten jederzeit verlassen.

  • Die Zahl der Gesellschafter ist auf 50 beschränkt.

I. Allgemeines

Die SARL wird in Frankreich, v...

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Das französische GmbH-Recht

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