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IWB Nr. 22 vom Seite 1093 Fach 5 Frankreich Gr. 3 Seite 528

Das französische Recht der Genossenschaften

von Rechtsanwalt/Steuerberater Wolfhard Tillmanns, Düsseldorf, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine

I. Begriff und Bedeutung

Die Genossenschaft (”Coopérative”) ist eine besondere Gesellschaftsform, gebildet durch gleichberechtigte Gesellschafter — ”Genossen” —, die sich zu einem anderen Zweck als der Erzielung individuellen Gewinns im Rahmen einer beliebigen Tätigkeit zusammenschließen. Genossenschaften werden in Frankreich zu denselben Zwecken und unter den gleichen Umständen gegründet und geführt wie in Deutschland. Den Vorteilen der nicht kapitalistischen, aber genossenschaftlichen Struktur stehen, auf den Zweck der Genossenschaft bezogen, keine Nachteile gegenüber.

Rechtsgrundlagen der Genossenschaft sind in Frankreich die verschiedensten Gesetze, wobei als ”Grundgesetz” gewissermaßen das Gesetz v. und Titel III des Gesetzes v. über die Gesellschaften mit variablem Kapital gelten können, während zahlreiche Einzelgesetze bzw. Verordnungen spezifische Arten der Genossenschaft regeln, so z. B. über die landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften (crédit agricole — Art. 614 des Code Rural), über die Volksbanken (Banques populaires — Gesetz v. ), über Verbrauchergenossenschaften (Coopératives de consommation — Gesetz v. ), über Kreditgenossenschaften auf Gegenseitigkeit (crédit m...

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