BGH Beschluss v. - IX ZB 260/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Cottbus, 7 T 180/08 vom AG Cottbus, 64 IK 74/03 vom

Gründe

Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als verfristet verworfen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Es bedarf entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keiner Klärung der Frage, ob Beschlüssen, mit denen dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden muss. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen begann auch dann zu laufen, wenn eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlte (, BGHZ 150, 390, 397; vom - V ZB 107/07, WM 2008, 1567 Rn. 8; vom - V ZB 174/08, WM 2009, 1056 Rn. 11; vgl. auch , WM 2003, 2478). Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung hätte die Versäumung der Frist unter den gegebenen Umständen auch nicht verhindert. Die Übermittlung der Beschwerde per Telefax am vermeintlich letzten Tag der Frist zeigt, dass die Rechtsmittelfrist dem Schuldner, jedenfalls aber seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war. Einer tatsächlichen Vermutung für den Ursachenzusammenhang zwischen einem Belehrungsmangel und der Fristversäumung (vgl. dazu aaO Rn. 21 a.E.) fehlte die Grundlage, weil der Schuldner in offener Frist einen Rechtsanwalt mandatiert hat.

Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an den Gegenbeweis des Schuldners gegen die Zustellungsurkunde (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 und 2 ZPO) und an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht überspannt. Dass es die eidesstattliche Versicherung des Schuldners bei Berücksichtigung der gegen seine Darstellung sprechenden Umstände insoweit nicht hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auf eine förmliche Vernehmung des Zustellers als Zeugen hat sich der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht berufen.

Fundstelle(n):
XAAAD-73334