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Einschränkungen des Vorsteuerabzugs nach Abschluss des Ermächtigungsverfahrens
I. Hintergrund
Mit Beschl. v. (2000/186/EG, ABl EG L 59 v. S. 12) hat der EG-Ministerrat die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie abweichende Regelungen anzuwenden. Damit ist das formelle europarechtliche Verfahren abgeschlossen. Im Folgenden wird dargestellt, welche Einschränkungen des Vorsteuerabzugs in dasS. 1047 deutsche Umsatzsteuergesetz eingeführt wurden und inwieweit diese nunmehr EG-konform sind. Als Ergebnis ist vorweg festzustellen, dass nicht alle Zweifelsfragen geklärt sind.
II. Die Änderungen zum
Durch Art. 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BStBl 1999 I S. 304) wurde § 15 UStG wie folgt geändert:
Dem § 15 Abs. 1 UStG wurde ein Satz 2 hinzugefügt. Dieser regelt, dass eine Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Diese Neuregelung gilt nicht nur für gemischt genutzte Fahrzeuge, sondern für körperliche Gegenstände jeglicher Art.
Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig, die auf Aufwendungen entfallen, für die das ertragsteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Diese Regelung...