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Die Anwendung des Methodenartikels eines DBA auf Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünfte einer ausländischen Betriebsstätte
I. Ausgangspunkt
In der aktuellen Kommentierung (Debatin/Wassermeyer, a. a. O., OECD-MA, Art. 7 OECD-MA, Rn. 160a–d, 161a–d und Art. 23A, Rn. 52a) stellt Wassermeyer das bisherige Verständnis der Besteuerung von Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünften einer ausländischen Betriebsstätte im Rahmen der Anwendung des Methodenartikels auf die Probe.
Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünfte werden nach Art. 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat versteuert. Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 OECD-MA räumen auch dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist bzw. aus dem die Zinsen stammen, ein Besteuerungsrecht ein. Die Doppelbesteuerung wird durch die sog. Anrechnungsmethode nach Art. 23A Abs. 2 OECD-MA vermieden. Art. 23A Abs. 2 OECD-MA setzt voraus, dass für die anderen Einkünfte die Freistellungsmethode vereinbart ist und stellt rechtsfolgemäßig eine Ausnahme zu Abs. 1 dar (Hinweis auf Vogel, a. a. O., Art. 23, Rn. 151). Im anderen Vertragsstaat gezahlte Quellensteuern werden im Ansässigkeitsstaat auf die dort zu erhebende Ertragsteuer angerechnet, soweit die gezahlte Quellensteuer und die zu erhebende Ertragsteuer auf Dividenden und Zinsen aus dem anderen Vertragsstaat entfallen (Wassermeyer, a. a. O., Art. 23A, Rn. 87).
Fallen Dividenden, Zinsen und Lizenzge...