Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipulieren (hier: vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers zur Erlangung eines um 14 Monate längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-72668
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.09.2009 - L 1 AL 50/08