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Auslegung der sogenannten Rückfallklauseln in DBA
Deutschland gehört international zu der Gruppe von Staaten, die in DBA ausländisches Einkommen der im eigenen Staat Ansässigen regelmäßig freistellt, statt es anzurechnen. Der deutsche Staat darf dann die ausländischen Einkünfte dieser Personen nicht besteuern, und es hat für den Steuerpflichtigen mit der ausländischen, unter Umständen recht niedrigen, Steuerbelastung sein Bewenden. Zwar erhöht der deutsche Fiskus aufgrund des Progressionsvorbehalts die Steuerbelastung, die auf den inländischen Einkünften liegt. Bei negativen ausländischen Einkünften (Verlusten) muß er die Steuerbelastung aber verringern. Sein Steueraufkommen wäre höher, wenn er statt Freistellung unter Progressionsvorbehalt die i. d. R. positiven Einkünfte aus dem anderen Staat zunächst voll besteuern und dann die ausländischen Steuern, die auf das ausländische Einkommen entfallen, nur abziehen oder ”anrechnen” müßte (so § 34c Abs. 1 und 2 EStG). In einer Vielzahl von Fallgruppen, die dem Anwendungsbereich eines DBA unterfallen, strebt die deutsche Finanzverwaltung derzeit einen solchen Übergang von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode an.
I. Regelungen gegen den Mißbrauch von DBA
Im deutschen Steuerrecht findet sich eine steigen...BStBl 1997 II, 117