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IWB Nr. 8 vom Seite 369 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 720

Steuerfolgen bei Einschaltung eines „Ständigen Vertreters”

von Ministerialrat a. D. Karl-Heinz Baranowski, Düsseldorf

Der ständige Vertreter spielt sowohl im nationalen als auch im internationalen Steuerrecht eine Rolle im Zusammenhang mit der Besteuerung gewerblicher Unternehmen. Im nationalen Steuerrecht ist er bei unbeschränkter Steuerpflicht Tatbestandsmerkmal für die Abgrenzung der inländischen gegen die ausländischen Einkünfte für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern (vgl. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG); bei beschränkter Steuerpflicht dient er in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dazu, die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bestimmen. Genannt ist er ferner in § 121 Nr. 3 BewG bei der Definition des Inlandsvermögens. Eine Gewerbesteuerpflicht ausländischer Unternehmen wird indes durch die Einschaltung eines ständigen Vertreters im deutschen Inland nicht begründet; denn nach der nationalen deutschen Steuerordnung stellt der ständige Vertreter keine Betriebsstätte des Vertretenen dar, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG Anknüpfungspunkt für die Gewerbesteuerpflicht ist. Eine Betriebsstätte des Vertretenen ist in derartigen Fällen nur dann als gegeben anzunehmen, wenn dieser Verfügungsmacht über die vom Vertreter benutzten Räume hat (vgl. Abschn. 24 Abs. 6 GewStR). Der ständige Vertreter hat ferner Bedeutung bei der Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs in den DBA.

Rechtssystematisch ...

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