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Halbeinkünfteverfahren, Schachtelprivileg über die Grenze und Außensteuergesetz
Die Unternehmenssteuerreform wird nach Deutschland fließende Auslandsdividenden entlasten. Für sie gilt das allgemeine Halbeinkünfteverfahren. Körperschaften erhalten für sie Steuerbefreiung — also eine nationale ”Schachtelfreistellung” über die Grenzen. Letzteres ist kein Novum — schon bisher waren solche Dividenden weithin nach den DBA freizustellen oder wurden nach § 26 KStG durch indirekte Steueranrechnung entlastet. Die Neuregelung (§ 8b KStG n. F.) vereinfacht aber das bisherige Vorschriften-Gewirr, lässt etwa weitergehende Regelungen der DBA unberührt, und erhält die mit 5 % recht günstige Pauschalierung zuzurechnender Betriebsausgaben (z. Zt. § 8b Abs. 6 KStG). Die so unterschiedlichen nationalen und völkerrechtlichen Entlastungsregeln werden durch eine nationale Maßnahme überlagert, die Komplikationen wegfallen lässt, z. B. die schwierige indirekte Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern in § 26 Abs. 2, 3, 4, 5 KStG, die Mindestbeteiligung von 10 v. H., die ”Aktivitätsklauseln” der DBA u. a. m. Vor allem wird die Freistellung auf Personengesellschaften und Einzelunternehmen ausgedehnt, die für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren (dies kann bei der Optionsentscheidung ein gewichtiger Faktor sein).