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Besteuerung von vortragenden Künstlern nach DBA-Recht
Art. XI Abs. 1 und
6 DBA-Großbritannien
Vorinstanz: FG
Berlin
Rechtsspruch (des Bundesfinanzhofs):
Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien ist nur auf vortragende Künstler anzuwenden, die unmittelbar in der Öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Ist ein Theater- oder Opernregisseur selbständig tätig, so steht das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem er ansässig ist (Änderung der Rechtsprechung).
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kl.) erzielt als Theaterintendant in Berlin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Theater- und Opernregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In dieser Funktion als Regisseur hat er im Streitjahr in Großbritannien Einkünfte von . . . DM erzielt. Zwischen ihm und dem Beklagten und Revisionskläger (FA) ist streitig, ob — wie der Kl. annimmt — diese Einkünfte steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind oder ob — so das FA — sie vollen Umfangs der deutschen ESt unterfallen.
Das FG folgte dem Kl. Es handele sich im Streitfall um Einkünfte nach Art. XI Abs. 6 DBA-Großbritannien v. (BGBl 1966 II S. 359) i. d. F. des Revisionsprotokolls v. (BGBl 1971 I S. 46). Danach seien Einkünfte, die berufs...