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LSG Bayern Beschluss v. - L 8 AS 535/09 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Auch das Recht der Grundsicherung kann sich nicht den Wertentscheidungen des Zivilrechts verschließen (vergleiche §§ 32 bis 36 SGB I). Denn gemäß § 1609 BGB ist die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter folgendermaßen neu geregelt. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt (§ 1609 Nr. 1. BGB) in der Rangfolge, dass minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 vorrangig - hier gegenüber Partnern einer Bedarfsgemeinschaft - sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
MAAAD-70079

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LSG Bayern, Beschluss v. 10.09.2009 - L 8 AS 535/09 B ER

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