1. § 54 Abs. 4 SGB I, nach dem Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie auch die Leistung der Arbeitslosenhilfe wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, nimmt ohne ausdrückliche Nennung auf die Vorschriften der §§ 850ff ZPO über die Pfändung von Arbeitseinkommen Bezug. Dies zwingt das Vollstreckungsgericht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c - f ZPO.
2. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, u.a. nur übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, d.h., der Anspruch kann nur bis zur Höhe des jeweils pfändbaren Betrages wirksam abgetreten werden. Darüber hinausgehende Abtretungen sind unwirksam. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger als Schuldner des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der zulässigen Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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