LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 R 2595/10 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzunehmen, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem Sozialversicherungszweig geht (, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV der nach § 28p Abs 2 SGB IV zuständige Träger der Rentenversicherung - hier die Antragsgegnerin - zuständig ist und nicht der nach § 127 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger.
2. Der nachträgliche Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt erfolgt durch Aufrechung und ist daher nur zulässig, soweit Arbeitslohn pfändbar ist.
Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle - und demgemäß auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Sozialversicherungszweige geht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-69816
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.07.2010 - L 11 R 2595/10 ER-B
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