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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1922/10 EFG 2011 S. 1069 Nr. 12

Gesetze: WasKwV § 4 Abs. 1 EStG§ 34c Abs. 1 EStG§ 35 EStG§ 35a EStG§ 32a Abs. 1 EStG§ 32a Abs. 5 AO § 351

Berechnung der Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. 1 WasKwV

Leitsatz

Bei der Berechnung der steuerlichen Begünstigung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (WasKwV) ist nicht die tarifliche, sondern die nach Abzug der ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG und der Steuerermäßigungen nach § 35 EStG und § 35a EStG verbleibende Einkommensteuer heranzuziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1069 Nr. 12
WAAAD-68639

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2011 - 10 K 1922/10

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