Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung
Leitsatz
1. Bei der Verlängerung eines
Erbbaurechts ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Erbbaurechts nicht von dem späteren
Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den früheren Zeitpunkt der Besteuerung
abzuzinsen, da die Leistungspflichten (Gebrauch des Erbbaurechts und Zahlung
des Erbauzinses) erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts Zug um
Zug erfüllt werden.
2. Die mündliche Verhandlung ist
nicht wiederzueröffnen, wenn die Prozesspartei nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung lediglich ergänzend zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die mit
den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1181 Nr. 13 UVR 2011 S. 201 Nr. 7 EAAAD-68632
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.01.2011 - 2 K 2697/08
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