keine Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge und zur Privathaftpflicht-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung
bei der Grenzbetragsberechnung für behinderte Kinder
Leitsatz
Bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sind Beiträge zur privaten Altersvorsorge des gesetzlich rentenversicherten
Kindes und Beiträge zur Privathaftpflicht-, Hausrats- und Rechtsschutzversicherung nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit
um keine typischerweise auf die Behinderung zurückzuführenden unabwendbaren Aufwendungen handelt, sondern um Kosten, die auf
eine freie Willensentscheidung des Kindes zurückzuführen sind und gewöhnlicher Weise auch bei nicht behinderten Personen,
die eine entsprechende Absicherung wünschen, anfallen
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