NWB Nr. 6 vom Seite 409

„Sanierungsklausel und andere Stolpersteine”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Überraschungen

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Gewerbesteueranrechnung bei mehrstöckigen Personengesellschaften geändert. Nunmehr sind bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nur die Einkünfte aus der Obergesellschaft (einschließlich der Ergebnisse der Untergesellschaften) als gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen. Diese „saldierende” Betrachtungsweise, die die Berechnung der Steuerermäßigung vereinfacht, kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerpflichtigen auswirken, wie Gragert auf Seite 430 anhand von Beispielen verdeutlicht. Mit den Vorteilen einer Betriebsverpachtung im Ganzen als Gestaltungsalternative der Unternehmensnachfolge befasst sich Stinn auf Seite 440. Dabei behält er – neben der im Mittelpunkt stehenden ertragsteuerlichen Behandlung – auch die umsatzsteuerlichen Folgen im Blick. Der Bundesfinanzhof hingegen hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen gesellschafternaher Dienstleistungen zu befassen. Eine Kommanditgesellschaft wollte die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ihrer Gesellschafter als Vorsteuer abziehen. Das geht nicht, urteilten die Münchener Richter. Nattkämper/Scholz zeigen auf Seite 435 auf, warum diese höchstrichterliche Entscheidung eigentlich keine Überraschung ist.

Eine böse Überraschung war allerdings das im Februar letzten Jahres von der EU-Kommission eröffnete förmliche Prüfverfahren zur sog. Sanierungsklausel im deutschen Körperschaftsteuerrecht. War sich der deutsche Gesetzgeber doch sicher, dass die Klausel mit dem europäischen Wettbewerbsrecht übereinstimme. Wie auf Seite 427 nachzulesen ist, hat er sich getäuscht; die EU-Kommission hat die Sanierungsklausel jetzt gekippt. Was das für die betroffenen Unternehmen im Einzelnen bedeutet, wird Dörr in einer der nächsten NWB-Ausgaben erläutern. – Eine böse Überraschung erlebte auch ein Nutzer des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007. Vergaß er doch bei der Übertragung seiner handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildschirmmaske die Eintragung in Zeile 62 des Mantelbogens (Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken). Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Steuerbescheids mit der Begründung des groben Verschuldens ab. Das Finanzgericht sah das anders (s. Seite 422), ließ aber die Revision zu. – Das elektronische Elster-Verfahren hält aber noch mehr Überraschungen bereit. Wie das ElsterFormular unsere fiktive Steuerzahlerin Mechthild Meckering aus Meckenheim um ihren Sonntagsspaziergang brachte und was Sie tun müssen, damit Ihnen das nicht auch passiert, erfahren Sie in der Glosse auf Seite 488.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 409
NWB AAAAD-63707