NWB Nr. 2 vom Seite 89

„Rechtsansichten”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Dienstwagenbesteuerung geht in die „zweite Runde”

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Dienstwagen auch dafür genutzt werden darf. Die Finanzverwaltung unterstellt mit dieser Zuschlagsregelung 15 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Monat. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Zuschlag allerdings nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten zu berücksichtigen, was bei vielen Außendienstmitarbeitern, die nur einmal wöchentlich ihren Arbeitgeber aufsuchen, zu entsprechend geringeren Zuschlägen führt. Diese abweichende Rechtsansicht ist nicht neu. Hatte das höchste deutsche Finanzgericht schon in seiner Rechtsprechung vom April 2008 festgestellt, dass die 0,03-%-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war. Damals hat die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung mit Nichtanwendungserlassen belegt. Jetzt hatten die Münchener Richter Gelegenheit, in gleich drei weiteren Urteilen vom September 2010 – die Schneider auf Seite 112 erläutert – ihre Rechtsauffassung zu bestätigen. Damit geht die Dienstwagenbesteuerung in die „zweite Runde”. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung auf diese bestätigende Rechtsprechung reagiert.

Eine einheitliche Rechtsansicht besteht inzwischen hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlagen. Nachdem der Bundesfinanzhof festgestellt hatte, dass Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist, und das Bundesfinanzministerium hierzu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht hat, ist nunmehr mit dem Jahressteuergesetz 2010 die gesetzestechnische Festschreibung dieser Rechtsansicht erfolgt. Hilbertz stellt die Rechtslage auf Seite 108 dar. – Wertvolle Hinweise zur nicht immer leicht zu entscheidenden Frage, ob es sich bei einem Umsatz um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt, enthält die BFH-Entscheidung zu Leistungen einer Wechselstube, die Langer auf Seite 122 kommentiert. – Eisele befasst sich hingegen auf Seite 127 mit ausgewählten Einzelfragen und ersten praktischen Erfahrungen bei der erbschaftsteuerlichen Immobilienbewertung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 89
MAAAD-63703