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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung trotz fehlenden Kontierungsvermerks
[i]Urteil des LG Münster bietet ArgumentationshilfeHinsichtlich der Kontierung fordert das BMF in seinen Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) v. (BStBl 1995 I S. 738), dass Angaben zur Kontierung auf dem Beleg zu erfolgen haben. Ein solches Vorgehen ist jedoch stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Der DStV weist in seiner Mitteilung v. auf eine Argumentationshilfe für Steuerpflichtige hin, deren Buchführung von der Finanzverwaltung aufgrund fehlender Kontierung auf den Belegen als nicht ordnungsmäßig angesehen wird. Das LG Münster befand in seinem Urteil v. - 12 O 471/07 NWB HAAAD-62763, Rn. 33, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es sei gem. § 239 Abs. 4 HGB auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.