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Gesellschaftsrecht | Umfassendes Stimmverbot bei Bestellung eines Sonderprüfers
Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers kann ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn sich die Prüfung auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem dieser Organmitglieder zusammenhängen (§ 142 Abs. 1 Satz 2 AktG). Zweck dieses Stimmverbots ist es, die Willensbildung der Hauptversammlung von Sonderinteressen des Abzustimmenden freizuhalten, die der Orientierung der Stimmabgabe am Geschäftsinteresse typischerweise entgegenstehen. Mithin wird das Stimmverbot schon aufgrund der typischerweise anzunehmenden Interessenkollision ausgelöst und ist nicht abhängig davon, dass die danach ...