§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); Umsatzsteuerliche Behandlung von Integrationskursen nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Bezug:
Mit Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom wurde § 3 SGB II (Leistungsgrundsätze) um Absatz 2b ergänzt. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG hinwirken. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich klargestellt, dass Integrationskurse Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.21.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2011 I S. 162 geändert worden ist, folgender neuer Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. 2Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV D 3
-S 7180/10/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 233
BB 2011 S. 662 Nr. 11
DStR 2011 S. 525 Nr. 11
DStZ 2011 S. 218 Nr. 7
GStB 2011 S. 19 Nr. 5
StB 2011 S. 104 Nr. 4
StBW 2011 S. 308 Nr. 7
UR 2011 S. 283 Nr. 7
UVR 2011 S. 167 Nr. 6
MAAAD-62812