BGH Beschluss v. - IX ZB 128/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Wuppertal, 6 T 199/08 vom AG Wuppertal, 145 IN 319/07 vom

Gründe

I. Am hat das Amtsgericht auf den am beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Diesen Beschluss hat der Schuldner mit der Begründung angefochten, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung.

Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners zum Schreiben seiner Ehefrau an den Gutachter im Mai 2007 und zur erfolgreichen Zustellung eines Beschlusses an ihn unter der Londoner Anschrift nicht übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. , NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Solche legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, vielmehr ist schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, es gehe davon aus, der Schuldner habe irgendwann nach Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht seinen Wohnsitz nach England verlegt, zu sehen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag hierzu zur Kenntnis genommen hat.

Auf die Meldeauskunft des Servicebüros des Bürgermeisters der Stadt Velbert vom musste das Beschwerdegericht den Schuldner nicht besonders hinweisen. Bereits der Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts hatte hierin ein Indiz dafür gesehen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Velbert hatte. Hierzu hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausdrücklich Stellung genommen.

Ein Verstoß gegen die in § 5 InsO geregelten Ermittlungspflichten liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht durfte hiernach im Freibeweisverfahren die vorliegenden Beweise würdigen, ohne die Zeugen förmlich zu vernehmen, solange es sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine persönliche Überzeugung verschaffen konnte, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entsprach (vgl. hierzu , NZI 2010, 680 Rn. 8). Diese persönliche Überzeugung hat sich das Instanzgericht verschafft und durfte sich auf diesem Wege verschaffen.

Der gerügte Willkürverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
HAAAD-62724