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Körperschaftsteuer | Auf den Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG rückwirkende Wertminderung einer Kaufpreisforderung
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (Bezug: § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 KStG 2002; § 7 Satz 4 GewStG 2002; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Veräußerungspreis i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 ist also jener Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis letztendlich tatsächlich vereinnahmt. Wird wie im Urteilsfall die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist eine spätere Wertänderung der Kaufpreisforderung, z. B. eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung oder ein späterer Ausfall der Kaufpreisforderung, als auf den Veräußerungsgewinn rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu behandeln. Da...BStBl I S. 506