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Kein Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 nach Verschmelzung
Die Voraussetzung, dass nach einer Verschmelzung ein verbleibender Verlustvortrag nur dann nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 (i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) auf die übernehmende Körperschaft übergeht, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in den folgenden fünf Jahren in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird, ist nicht erfüllt, wenn eine verschmolzene GmbH ihren Geschäftsbetrieb, die Verkehrsflächenwerbung in einer russischen Stadt, verpachtet hatte, der Pachtvertrag bereits kurze Zeit nach Verschmelzung infolge einer Aufkündigung der Vertragsbeziehungen durch die russische Stadt beendet ...