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Einbringung von Kommanditanteilen der KG in eine GmbH
Nach der Rechtsprechung des X. Senats des BFH (vgl. z. B. Kurzinfo StuB 2009 S. 701) ist bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH der Einbringungsgewinn nicht als – nicht der Gewerbesteuer unterliegender – steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn, sondern als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt. Diese Rechtsprechung ist auch entsprechend anzuwenden, wenn Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG, zu deren Umlaufvermögen Grundstücke gehören, in eine GmbH eingebracht werden, so dass insoweit kein nach § 20 UmwStG 1995 i. V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1997 steuerbegünstigter Einbringung- bzw. Veräußerungsgewinn, sondern (gewerbesteuerpflichtiger) laufender Gewinn vorliegt (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1997; § 20 Abs. 1, 2, 4, 5, 7 UmwStG 1995; § 7 GewStG).
Die Kommanditis...