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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für an vermögensverwaltender Personengesellschaft beteiligte Grundstücks-GmbH
Einer grundstücksverwaltenden GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, ist nicht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren (Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997).
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dürfen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, beantragen, dass ihr Gewinn zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags). Nach ständiger Rechtsprechung verstößt das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein ...