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Die Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung
Handlungsmöglichkeiten und Einschränkungen bei der Bestimmung durch den Arbeitgeber
Um ihren Betrieb wirtschaftlich führen zu können, müssen Arbeitgeber anlässlich von Umstrukturierungen bei Bedarf Personal abbauen. Neben der Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes bei seiner Belegschaft muss der Arbeitgeber klären, welchen Arbeitnehmern er die Kündigung aussprechen darf. Bei dieser Sozialauswahl gibt es viele Möglichkeiten für den Arbeitgeber, etwas falsch zu machen. Selbst, wenn nämlich ein Arbeitsplatz weggefallen und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben ist, ist eine Kündigung dennoch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, dessen Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Personalreduzierung um eine einzelne Stelle oder um Massenentlassungen handelt. Dieser Beitrag stellt dar, nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter zu erfolgen hat und welche Spielräume für den Arbeitgeber bei dieser Auswahl offenstehen.