Vernehmung von im Ausland ansässigen Zeugen; Verwertung von Ergebnissen einer strafrechtlich veranlassten Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, AO § 90, GG Art. 10, StPO § 100a
Instanzenzug:
Gründe
1 Die auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
2 1. Ob die vom Kläger als verfahrensfehlerhaft gerügte Telefonüberwachung des S zu einem vom Finanzgericht (FG) nicht beachteten Verwertungsverbot geführt hat, ist nicht zu entscheiden, da der Kläger insoweit den Rügeanforderungen nicht genügt hat.
3 a) Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Wird das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund des Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss sich aus der Beschwerde ergeben, aus welchen Gründen von einem Verwertungsverbot auszugehen ist (, BFH/NV 2006, 1691).
4 b) Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
5 aa) Der Kläger stützt den Verstoß gegen ein Verwertungsverbot darauf, dass das FG sein Urteil auf die Vernehmung des im Ausland ansässigen Zeugen S gestützt habe, wobei die „in Frankreich erhobenen Beweise…ihre Grundlage in einer in Frankreich durchgeführten Telefonüberwachung [haben]”. Zudem habe S seine Aussage widerrufen.
6 bb) Diesem Vortrag lässt sich ein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot nicht entnehmen. Zwar können die Ergebnisse einer strafrechtlich veranlassten Telefonüberwachung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens unverwertbar sein (, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt Beweisverwertungsverboten aber im Allgemeinen keine Fernwirkung zu. Daher können z.B. bei einer unter Verstoß gegen § 100a der Strafprozessordnung angeordneten Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme Geständnisse der aufgrund dieser Überwachungsmaßnahme ermittelten Angeklagten verwertet werden, soweit sie nicht durch einen unzulässigen Vorhalt aus der Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme —im Sinne einer Fortwirkung des Verwertungsverbots— beeinflusst sind (, BGHSt 51, 1).
7 Im Hinblick hierauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich ein Verwertungsverbot hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Telefonüberwachung auf ein späteres Geständnis auswirkt. Im Übrigen hat das FG sein Urteil nicht nur auf das später widerrufene Geständnis des S, sondern auch auf die Angaben gestützt, die S bei diesem Widerruf gemacht hat.
8 2. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO rügt, da das FG den Zeugen S nicht vernommen hat, ist die Beschwerde unbegründet, da der Zeuge S nach dem Beweisangebot des Klägers in seiner Klagebegründung im Ausland ansässig war. Für das FG bestand daher keine Verpflichtung, den Zeugen zu laden; der Kläger hätte den Zeugen vielmehr in der mündlichen Verhandlung stellen müssen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern ist vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zu stellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463; vom VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341, sowie vom X B 136/06, juris, jeweils m.w.N.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie im Streitfall um die Unternehmereigenschaft einer im Ausland ansässigen Firma und damit um einen Auslandssachverhalt geht.
9 3. Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass das FG „die beteiligten Personen ohne Probleme hätte laden und vernehmen können” und allgemein unterbliebene Sachaufklärung rügt, entspricht dies nicht den Darlegungserfordernissen.
10 Hierfür wären Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den außer dem Zeugen S anderen angebotenen Beweismitteln und den dazu angegebenen Beweisthemen, den genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind, dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Beruhenkönnen des FG-Urteils auf der unterbliebenen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG erforderlich gewesen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.).
11 4. Ohne Erfolg rügt der Kläger mangelnde Sachaufklärung und „eine Aktenwidrigkeit”, weil das FG sich nicht von der Richtigkeit des „von ihm dargelegten und unter Beweis gestellten” Sachverhalts überzeugt hat, denn (angebliche) Mängel der Beweiswürdigung sind materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. , BFH/NV 2010, 1647).
12 5. Schließlich ist auch die Rüge rechtsfehlerhafter Rechtsausführungen unzulässig und genügt nicht den Darlegungserfordernissen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 622 Nr. 4
DB 2011 S. 631 Nr. 11
JAAAD-62343