BFH Beschluss v. - I B 118/05

Verwertung von Unterlagen, die bei einer Durchsuchung des Wohnhauses von Eheleuten gefunden wurden, im Haftungsverfahren des anderen Ehegatten; Voraussetzung für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit

Gesetze: FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, die Fahndungsbeamten, die bei der Durchsuchung des Einfamilienhauses und der Geschäftsräume dabei gewesen seien, zu vernehmen. Hätte diese Vernehmung ergeben, dass die Urkunden im persönlichen Schreibtisch der Ehefrau des Klägers gefunden worden seien, wäre daraus ein Verwertungsverbot zu Gunsten des Klägers herzuleiten.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, weshalb bei einer Durchsuchung des Wohnhauses von Eheleuten —wenn beide Eheleute Beschuldigte sind— Unterlagen, die im Schreibtisch eines Ehegatten gefunden werden, im Haftungsverfahren des anderen Ehegatten nicht verwertet werden dürfen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung des Beweises für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein könnte.

2. Soweit der Kläger vorbringt, die Begriffe der groben Fahrlässigkeit und der mittelbaren Täterschaft müssten in einem Revisionsverfahren genauer gefasst und einer einheitlichen, nicht nur das Steuerrecht betreffenden Auslegung zugeführt werden, ist ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu oder die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. In beiden Fällen ist zunächst eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszustellen (z.B. , BFH/NV 2004, 166). Hieran mangelt es. Der Kläger trägt insbesondere nicht vor, welcher weitere Klärungsbedarf angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu den Begriffen der groben Fahrlässigkeit (vgl. Nachweise in Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 69 Rz. 97) und der mittelbaren Täterschaft (, BFHE 159, 188, BStBl II 1990, 340, und vom XI R 74/95, BFHE 181, 230, BStBl II 1997, 157) noch besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1691 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 953
UAAAB-91002