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Verfassungsrechtlicher Beistand gegen Nichtanwendungsgesetze
BFH wendet sich an Karlsruhe
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) v. (BGBl 2004 I S. 3310) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.
Rechtsentwicklung und Streitfall
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Vorschrift ist nach § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG im Hinblick auf Erbbauzinsen erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem geleistet wurden. Die Regelungen hat der Gesetzgeber mit dem EURLUmsG v. (BGBl. 2004 I S. 3310), das am verkündet wurde, eingeführt. Hintergrund war, dass der , BStBl 2005 II S. 159) entschieden hatte, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten b...BStBl 1996 I S. 1440