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KSR Nr. 3 vom Seite 11

Erweiterung des RC-Verfahrens ab dem 1. 1. 2011

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das JStG 2010

Thomas Hartl

Mit Wirkung zum wurde durch das JStG 2010 der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens u. a. auch auf die Lieferung von bestimmten Abfällen und Schrotten und auf die Gebäudereinigungsleistungen im Subunternehmerverhältnis erweitert. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zu Detailfragen der Neuregelung geäußert.

Zweifel bei der Einordnung/uvZTA

Der Übergang der Steuerschuld beschränkt sich auf die Gegenstände, die in der Anlage 3 des UStG benannt sind. Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Das für die Anfrage notwendige Vordruckmuster 0310 ist auf der Internetseite der Zollabteilung des BMF (http://www.zoll.de) eingestellt.

Lieferung unterschiedlicher Gegenstände

Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 fallen (z. B. Schlackensand), als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 fallen (z. B. Schlackenzement), ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner. Die Umsatzsteuer für die Lieferung des Schlackenzements wird vom leistenden U...

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