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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 684/09 EFG 2011 S. 1063 Nr. 12

Gesetze: EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG 2002 § 22 Nr. 2, EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

Leitsatz

1. Beinhalten Zinssatz- und Währungsswap-Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen im Veranlagungszeitraum 2005 nicht gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist nicht als Veräußerungsvorgang i. S. d. Vorschrift anzusehen.

2. Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen ab dem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG der Abgeltungssteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2011 S. 343 Nr. 10
EFG 2011 S. 1063 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17537 Nr. 8
TAAAD-61975

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.10.2010 - 2 K 684/09

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