Nichtigkeit einer Empfangsvollmacht gem. § 183 AO –
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Leitsatz
Die Empfangsvollmacht gem. § 183
AO bzw. § 6 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO des Geschäftsbesorgers einer
Erwerbergemeinschaft, die auf einem wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG oder §§ 3 ff. StBerG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag basiert,
ist ebenfalls als nichtig anzusehen.
Eine Bevollmächtigung
juristischer Personen ist, da diese geschäfts- und handlungsunfähig sind, in
eine Bevollmächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter umzudeuten.
Handelt es sich bei dem
Geschäftsbesorger um eine GmbH in Insolvenz, kann eine Bekanntgabe kraft
Rechtsscheinsvollmacht mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten daher nur
an den Geschäftsführer, nicht aber an den Insolvenzverwalter erfolgen.
Die Organstellung des
Geschäftsführers wird, soweit es den insolvenzfreien Bereich betrifft, durch
die Insolvenzeröffnung nicht tangiert.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 682 Nr. 8 PAAAD-61972
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2010 - 13 K 7534/04 F
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