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BGH Beschluss v. - IV ZR 12/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Nürnberg, 11 O 10069/08 vom OLG Nürnberg, 8 U 926/09 vom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des Senatsurteils vom (IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 10, 13 f.; vgl. auch Senatsurteil vom - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15, 18) verkannt, dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus.

Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 40.000 €

Fundstelle(n):
NAAAD-61656