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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 135/10

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370, AO § 378

Zum Begriff "leichtfertig" in § 378 AO

Leitsatz

Für die Eigenschaft einer Steuer als i.S.v. § 169 Abs. 1 S. 2 AO leichtfertig verkürzt kommt es nur darauf an, dass sie leichtfertig verkürzt worden ist, nicht darauf, wer dies getan hat. Wenn das Mandat eines Steuerberaters nicht nachweislich auch die verbrauchsteuerliche Beratung umfasst und es während der etwas 40-jährigen Mandatsbeziehung nie zu verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen ist, kann es allenfalls als leicht fahrlässig und nicht als leichtfertig angesehen werden, wenn ein Steuerberater eine sich aus zur Verbuchung überlassenen Beträgen ersichtliche verbrauchsteuerliche Problematik übersieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-61485

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.12.2010 - 4 K 135/10

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