Für die Eigenschaft einer Steuer als i.S.v. § 169 Abs. 1 S. 2 AO leichtfertig verkürzt kommt es nur darauf an, dass sie leichtfertig
verkürzt worden ist, nicht darauf, wer dies getan hat. Wenn das Mandat eines Steuerberaters nicht nachweislich auch die verbrauchsteuerliche
Beratung umfasst und es während der etwas 40-jährigen Mandatsbeziehung nie zu verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen
ist, kann es allenfalls als leicht fahrlässig und nicht als leichtfertig angesehen werden, wenn ein Steuerberater eine sich
aus zur Verbuchung überlassenen Beträgen ersichtliche verbrauchsteuerliche Problematik übersieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-61485
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.12.2010 - 4 K 135/10
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