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Mitunternehmerschaft bei von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gemeinsam betriebener Landwirtschaft
Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben und gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 EStG; § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).
Daher sind die Einkünfte der Ehegatten-Mitunternehmerschaft aus Land- und Forstwirtschaft auch dann gesondert und einheitlich festzustellen, wenn das für dieses Verfahren zuständige FA gleichzeitig auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Ehegatten zuständig ist. Wird die Landwirtschaft hauptberuflich betrieben, liegt eindeutig auch kein Fall von geringer Bedeutung vor, der das Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ent-behrlich machen könnte.