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Rückwirkender Verlust der Gemeinnützigkeit einer Kapitalgesellschaft bei Ausschüttungen an ihre nicht steuerbefreiten Gesellschafter
Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung von § 61 Abs. 3 AO ermöglicht (Bezug: § 52 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, § 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 58 Nr. 2, § 59, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Im Urteilsfall wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile der bis dahin als gemeinnützig anerkannten GmbH an eine andere ebenfalls gemeinnützige Kapital...