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Umsatzsteuer | Verwaltung kommunaler Sporthallen durch gemeinnützigen Verein nicht umsatzsteuerbefreit
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen von Hallengebühren einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als „sportliche Veranstaltung” noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG).
Der klagende gemeinnützige Verein erfüllte zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG. Leistungen, die der Vermieter oder Verpächter von Sportstätten von anderen Unternehmern bezieht, um die Nutzungsüberlassung zu organisieren, also z. B. Hausmeisterleistungen, Reinigungsleistungen, Rechtsberatung bei der Mietvertragsgestaltung oder die organisatorische Abwicklung der Nutzungsverhältnisse, sind aber nicht wie nach der EuGH-Rechtsprechung erforderlich zur Ausüb...