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Oberste FinBeh der Länder 26.01.2011 , StuB 4/2011 S. 154

Gewerbesteuer | Ermittlung des Gewerbeertrags bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gem.§ 7g EStG  nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Stpfl. unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd hera...

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