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Ansparrücklage durch Sammelbuchung für mehrere Wirtschaftsgüter
In der Rechtsprechung des BFH ist (zuletzt mit , Kurzinfo StuB 2007 S. 908) bereits geklärt, dass gem. § 7g EStG in der vor 2008 maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG 2002).
Eine Sammelbuchung kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ...