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Erbrecht | Keine analoge Anwendung der Ausschlagungsfrist für Erbschaften auf Vermächtnisse
Wendet der Erblasser einer Person durch Verfügung von Todes wegen einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn (insoweit) als Erben einzusetzen, handelt es sich dabei um ein Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem durch das Vermächtnis Beschwerten (§ 2180 Abs. 2 BGB). Die Sechswochenfrist für die Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 BGB) findet auf die Ausschlagung eines Vermächtnisses keine analoge Anwendung, auch nicht, [i]Zur Erbausschlagung s. Keller/ von Schrenck, NWB-EV 2/2011 S. 50um einen Zustand länger andauernder Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Nach Ansicht des BGH kann dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit in vielen Fällen auch auf andere Weise genügt werden. Der Erbe kann nämlich, wenn es sich bei dem Vermächtnisnehmer um einen Pflichtteilsberechtigten handelt, diesem eine ang...