BMF - IV C 1 -S 1980-1/10/10002: 004

Investmentsteuergesetz; Übergangserleichterungen bei der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2010

[Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Frankfurt am Main, hat mit Schreiben vom um Übergangserleichterungen bei der Anwendung von investmentsteuerlichen Regelungen, die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt worden sind, gebeten. Hier die Antwort des BMF:]

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

1. Konkurrenz von § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 2 InvStG

§ 15 Absatz 2 InvStG ist auch im Hinblick auf den Kapitalertragsteuerabzug nur für beschränkt steuerpflichtige Anleger im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG an inländischen Spezial-Investmentvermögen anzuwenden. In allen anderen Fällen ist bei inländischen Grundstückserträgen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden.

2 Übergangserleichterung für die Anwendung von § 5 Absatz 1 und 3 InvStG sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG

Es wird nicht beanstandet, wenn § 5 Absatz 1 InvStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erst für Ausschüttungen angewendet wird, die nach dem vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Aufschlüsselung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InvStG in die zwei Teilbeträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG, die aufgrund der Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG zu beachten ist.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn wegen des erforderlichen Vorlaufs bei WM Daten der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG durch die inländische Investmentgesellschaft erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, die nach dem begonnen haben. Für Ausschüttungen vor dem hat in diesen Fällen dann aber der Kapitalertragsteuerabzug unter Berücksichtigung des bisherigen Ausweises durch WM Daten weiterhin nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG zu erfolgen.

Es wird ferner nicht beanstandet, dass die Angabe nach § 5 Absatz 3 Satz 1 InvStG, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 InvStG verfahren worden ist, erst für Veröffentlichungen vorgenommen wird, die nach dem erfolgen. Bei Fehlen dieser Angabe ist der pauschale Ansatz von 6 Prozent des Entgelts nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 InvStG auch nach dem nicht vorzunehmen. Die Vorschrift ist insoweit einschränkend auszulegen.

3. Erweiterung der Verlustverrechnungskategorien nach § 3 Absatz 4 InvStG um Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG

Es wird nicht beanstandet, wenn die Verlustverrechnung noch bis zum ohne die Kategorie „Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG” durchgeführt wird. Zum ist der bisherige Bestand der Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG aus der Kategorie 1 in die neue Kategorie überzuleiten. Dabei wird nicht beanstandet, wenn der Anfangsbestand mit Null angesetzt wird.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -S 1980-1/10/10002: 004
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-19/5 St32


Fundstelle(n):
DB 2011 S. 385 Nr. 7
DStR 2011 S. 367 Nr. 8
FR 2011 S. 299 Nr. 6
GStB 2011 S. 12 Nr. 3
GStB 2011 S. 15 Nr. 4
StB 2011 S. 66 Nr. 3
WPg 2011 S. 244 Nr. 5
QAAAD-61308