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Zum Abzugsverbot betrieblicher Schuldzinsen
§ 4 Abs. 4a EStG
Die Möglichkeit, betriebliche Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, die auch im privaten Bereich vorkommen – so wie Schuldzinsen – stellt für kreative Steuerpflichtige eine große Versuchung dar. Um missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen, hat sich der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben nicht auf die kompensatorische Wirkung des § 42 AO verlassen, sondern versucht, den Abzug betrieblicher Schuldzinsen mit einer detaillierten nachträglichen Regelung zu kanalisieren. Dabei haben auch wirtschaftspolitische Motive eine Rolle gespielt. Der nachfolgende Beitrag soll zeigen, wie die Vorschrift anzuwenden ist und wie im Besonderen die Berechnung für die Gesellschafter von Personengesellschaften funktioniert.
I. Einführung
Nimmt ein Unternehmer einen Privatkredit auf, so kann er die fälligen Schuldzinsen steuerlich nicht geltend machen. Der zugrunde liegende Gedanke ist das Berücksichtigungsverbot privat veranlasster Aufwendungen, normiert in § 12 Nr. 1 EStG. Nimmt er dagegen für seinen Betrieb ein Darlehen auf, stellen die dadurch verursachten Zinsaufwendungen steuerlich begünstigende Betriebsausgaben dar. Nicht...